RS Vwgh 1987/9/15 87/07/0057

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §138 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:89/07/0130 E 26. September 1989;

Rechtssatz

Eine Vorgangsweise ist nach der ständigen Judikatur des VwGH dann als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 WRG zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wird. Als Neuerung ist darüber hinaus nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen bewilligungsbedürftigen Maßnahme, sondern auch der Fortdauer - des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Derjenige, welcher ein solches Verhalten setzt, ist daher für die Erteilung des auf § 138 Abs 1 WRG gegründeten Auftrages passiv legitimiert. (Hinweis auf E 20.11.1984, 84/07/0210).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070057.X01

Im RIS seit

14.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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