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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:89/07/0130 E 26. September 1989;Rechtssatz
Eine Vorgangsweise ist nach der ständigen Judikatur des VwGH dann als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 WRG zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wird. Als Neuerung ist darüber hinaus nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen bewilligungsbedürftigen Maßnahme, sondern auch der Fortdauer - des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Derjenige, welcher ein solches Verhalten setzt, ist daher für die Erteilung des auf § 138 Abs 1 WRG gegründeten Auftrages passiv legitimiert. (Hinweis auf E 20.11.1984, 84/07/0210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070057.X01Im RIS seit
14.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012