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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1;Beachte
Vorgeschichte:2559/79;Rechtssatz
Nur ausnahmsweise kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, nämlich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAmtssachverständiger der Behörde beigegebenVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070012.X02Im RIS seit
14.03.2006Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012