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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Spruch des Straferkenntnisses wird nicht angeführt, in bezug worauf dem Beschuldigten Reparatur- bzw. Lackiererarbeiten zur Last gelegt werden; in weiterer Folge wird lediglich ausgeführt, dass er somit unberechtigterweise das "Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk" ausgeübt habe. Abgesehen von der aufgezeigten mangelhaften Spruchfassung ist in Anführung des letztangeführten Zuordnungstatbestandes ("Kraftfahrzeugmechanikergewerbe") der Behörde überdies insofern ein Subsumtionsirrtum unterlaufen, da im Falle des Fehlens einer derartigen Gewerbeberechtigung durchgeführte Tätigkeiten des "Lackiererhandwerks" - mögen sie auch an Kraftfahrzeugen durchgeführt worden sein - diesem Gewerbe und nicht etwa schlechthin dem Kraftfahrzeugmechanikergewerbe zuzurechnen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040028.X01Im RIS seit
27.01.2006Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019