RS Vwgh 1987/9/15 85/07/0089

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §3 Abs2;
FlVfGG §4 Abs3;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §11 Abs6 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §20 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §20 Abs2 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §22 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §22 Abs6 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §27 Abs1 idF 6650-2;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Berechnung des ortsüblichen Verkehrswertes im Sinne des § 20 Abs 1 und Abs 2 NÖ FLG sind ein (angeblich) neben dem fixierten Kaufpreis vereinbartes "Handgeld" und ausgehandelte Naturalleistungen außer acht zu lassen. Denn für die Behörde wäre eine Berücksichtigung solcher außerhalb des Kaufvertrages vereinbarter Leistungen nur in den seltensten Fällen auf der Basis zuverlässiger Unterlagen oder Angaben der jeweiligen Vertragsparteien und damit in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugänglichen Weise möglich. Eine solcherart im Regelfall nicht nachvollziehbare behördliche Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070089.X03

Im RIS seit

31.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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