RS Vwgh 1987/9/15 87/07/0057

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:89/07/0130 E 26. September 1989;

Rechtssatz

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung (hier: Aufschüttung von Wassertümpel mit Kiesmaterial) auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist; Durch die Spruchfassung muss einerseits der Partei die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (Hinweis auf E 28.10.1980, 2696/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070057.X03

Im RIS seit

14.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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