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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:89/07/0130 E 26. September 1989;Rechtssatz
Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung (hier: Aufschüttung von Wassertümpel mit Kiesmaterial) auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist; Durch die Spruchfassung muss einerseits der Partei die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (Hinweis auf E 28.10.1980, 2696/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070057.X03Im RIS seit
14.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012