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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15;Rechtssatz
Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 33 Abs 2 WRG (hier: u. a. Untersagung jeder Art der Fischfütterung) ist an den Eigentümer der Anlage (hier: ein durch Nassbaggerung entstandener Teich) selbst gerichtet. Für die Anwendbarkeit des § 15 WRG, welcher dem Fischereiberechtigten einen Schutz gegenüber Beeinträchtigungen seines Fischereirechts durch fremde Wasserbenutzungsrechte eröffnen soll, bleibt daher in diesem Verfahren kein Raum, und kann deshalb in einem solchen Fall ungeprüft bleiben, ob der Eigentümer der Anlage als Fischereiberechtigter angesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070050.X05Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013