RS Vwgh 1987/9/15 87/07/0050

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §33 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;

Rechtssatz

Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 33 Abs 2 WRG (hier: u. a. Untersagung jeder Art der Fischfütterung) ist an den Eigentümer der Anlage (hier: ein durch Nassbaggerung entstandener Teich) selbst gerichtet. Für die Anwendbarkeit des § 15 WRG, welcher dem Fischereiberechtigten einen Schutz gegenüber Beeinträchtigungen seines Fischereirechts durch fremde Wasserbenutzungsrechte eröffnen soll, bleibt daher in diesem Verfahren kein Raum, und kann deshalb in einem solchen Fall ungeprüft bleiben, ob der Eigentümer der Anlage als Fischereiberechtigter angesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070050.X05

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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