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Baurecht - WienNorm
BauO Wr §128 Abs1Rechtssatz
Der durch das öffentliche Recht verfügten erheblichen rechtlichen Einschränkung der Möglichkeiten des Eigentümers eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes, eine Abbruchbewilligung zu erwirken (Hinweis E 24.5.1976, 0797/74, VwSlg 9063 A/1976 und E 18.1.1979, 1059/78), kann nicht der Umstand gleichgehalten werden, dass für den Eigentümer eines nicht in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes, für welches die Erlangung einer Abbruchsbewilligung rechtlich nicht verwehrt ist, erhebliche Aufwendungen dadurch entstehen könnten, dass er aus Anlass der Inanspruchnahme einer solchen einzuholenden Abbruchsbewilligung allenfalls weitere rechtliche Schritte (wie gerichtliche Kündigungen bestehender Mietverhältnisse) setzen und allenfalls Absiedelungskosten (für die Beschaffung von Ersatzwohnungen für die Mieter und deren Übersiedelung) tragen muss.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050198.X03Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020