RS Vwgh 1987/9/15 83/05/0198

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Wr §128 Abs1
BauO Wr §129 Abs4
BauO Wr §60
BauO Wr §60 Abs1 lite
BauO Wr §7
BauRallg
MRG §30 Abs2 Z14
MRG §30 Abs2 Z15
MRG §32 Abs1

Rechtssatz

Der durch das öffentliche Recht verfügten erheblichen rechtlichen Einschränkung der Möglichkeiten des Eigentümers eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes, eine Abbruchbewilligung zu erwirken (Hinweis E 24.5.1976, 0797/74, VwSlg 9063 A/1976 und E 18.1.1979, 1059/78), kann nicht der Umstand gleichgehalten werden, dass für den Eigentümer eines nicht in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes, für welches die Erlangung einer Abbruchsbewilligung rechtlich nicht verwehrt ist, erhebliche Aufwendungen dadurch entstehen könnten, dass er aus Anlass der Inanspruchnahme einer solchen einzuholenden Abbruchsbewilligung allenfalls weitere rechtliche Schritte (wie gerichtliche Kündigungen bestehender Mietverhältnisse) setzen und allenfalls Absiedelungskosten (für die Beschaffung von Ersatzwohnungen für die Mieter und deren Übersiedelung) tragen muss.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050198.X03

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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