RS Vwgh 1987/9/15 85/04/0180

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §62 Abs3
ZustG §5

Rechtssatz

Der Umstand allein, wonach in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides nicht die Anschrift der Hauptniederlassung des Bfr, sondern die Adresse der Filiale genannt wird, vermag noch nicht den Mangel eines gegenüber dem Bf erlassenen erstinstanzlichen Bescheides darzustellen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040180.X01

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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