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GewerberechtNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Umstand allein, wonach in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides nicht die Anschrift der Hauptniederlassung des Bfr, sondern die Adresse der Filiale genannt wird, vermag noch nicht den Mangel eines gegenüber dem Bf erlassenen erstinstanzlichen Bescheides darzustellen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040180.X01Im RIS seit
27.01.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021