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GewerberechtNorm
BAG 1969 §2 Abs6Rechtssatz
Die Voraussetzungen der §§ 3a Abs 1 und 2 Abs 6 BAG müssen jeweils auf die Einrichtung und Führung jenes Betriebes bzw jener Werkstätte zutreffen, die den Gegenstand des der Behörde jeweils vorliegenden Antrages nach § 3a Abs 3 BAG bilden. Der bei Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 3a Abs 1 BAG heranzuziehende Maßstab ist in § 2 Abs 6 BAG einzig und allein gerade für den konkreten Betrieb (bzw die Werkstätte) als solchen (bzw als solche) festgelegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040180.X03Im RIS seit
27.01.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021