RS Vwgh 1987/9/15 87/04/0038

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Wird ein Bescheid nur teilweise angefochten, so ist dennoch Berufungsgegenstand die ganze Sache, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist. (Hinweis auf E vom 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971)

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040038.X02

Im RIS seit

31.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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