RS Vwgh 1987/9/15 87/05/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0009 B 27. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Eine vor Ablauf der 6-Monate-Frist des § 27 VwGG erhobene Säumnisbeschwerde gegen einen Gemeinderat ist auch dann zurückzuweisen, wenn dieser in einer Bauangelegenheit nicht innerhalb der 3-Monate-Frist des § 118 Abs 2 der NÖ Bauordnung 1976 entschieden hat, da diese Frist zwar für die Baubehörde gilt, im Hinblick auf den Wortlaut des § 27 VwGG aber nicht bedeutet, dass eine Säumnisbeschwerde an den VwGH schon vor Ablauf der dort vorgesehen Frist eingebracht werden kann. (Hinweis auf B 16.9.1980, 2648/80)

Schlagworte

Binnen 6 MonatenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050150.X01

Im RIS seit

06.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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