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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der Bgld BauO (§§ 10, 90, 91, 94) sowie aus den Regelungen der anderen österreichischen Bauordnungen (Hinweis auf Hauer: Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl S 21 ff) ergibt sich, daß als Nachbar nur der Eigentümer eines vom zu bebauenden Grundstück verschiedenen Grundstückes in Betracht kommt, dh daß der Begriff des Nachbarn mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden ist (Hinweis E 15.9.1987, 86/05/0115 betreffend die OÖ BauO).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050144.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009