RS Vwgh 1987/9/15 87/04/0151

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0050 B 11. Juni 1986 VwSlg 12171 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters, dessen Verwendung unter der Verantwortung dieses RA erfolgt (Hinweis E 11.4.1984, 81/11/0027, E 17.10.1984, 84/11/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040151.X04

Im RIS seit

07.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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