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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs2 litc;Rechtssatz
Demjenigen, dem eine auf § 32 Abs 2 lit c WRG gestützte wasserrechtliche Bewilligung (hier: zur fischereilichen und Badezwecken dienenden Nutzung eines durch Nassbaggerung entstandenen Teiches), sohin innerhalb der durch die Auflagen des Bewilligungsbescheides gesetzten Grenzen die Berechtigung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern erteilt wird, trifft demgemäß auch die Verpflichtung zur Reinhaltung und zu Anpassung von Reinhaltungsvorkehrungen iSd § 33 Abs 2 WRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070050.X01Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013