Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Unter Ausfertigung der Beschwerde ist, wie sich aus § 24 Abs 2 erster Satz VwGG ergibt, nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen (Hinweis B 9.1.1978, 2627/77, B 17.12.1982, 82/04/0219 und B 5.5.1987, 87/04/0030, AW 87/04/0012 ua). Die Nachreichung einer Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes nicht einmal in Ablichtung aufscheint, kann nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (Hinweis B 11.12.1984, 84/04/0188, 0189, B 19.6.1986, 86/04/0074 und B 5.5.1987, 87/04/0030, AW 87/04/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040084.X02Im RIS seit
04.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015