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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Rechtssatz
Unter dem Begriff des Handels im Sinne der Gewerbeordnung 1973 ist die auf den Warenaustausch zwischen den einzelnen Wirtschaftsmitgliedern gerichtete, gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit zu verstehen, wobei bereits dem Erwerb der Ware der Zweck, diese an andere Wirtschaftsglieder weiterzugeben, zu Grunde liegen muss (Hinweis E 10.4.1984, 83/04/0308, VwSlg 11400 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040035.X01Im RIS seit
08.09.2005Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010