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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;Rechtssatz
Der Rechtsvertreter einer Partei hat sich, vor allem im Hinblick darauf, dass eine Mängelbehebung vorliegt, die von der Kanzleileiterin erst nach der Unterfertigung des ergänzenden Schriftsatzes durch ihn hergestellten weiteren (hier: 6) Beschwerdeausfertigungen zur Kontrolle auf ihre Vollständigkeit, dh vor allem zur Überprüfung daraufhin, ob sie mit der erforderlichen Unterschrift des Rechtsvertreters versehen sind, vor der Abfertigung an den Verwaltungsgerichtshof vorlegen zu lassen. Für den Fall, dass ein Rechtsvertreter glaubt, von einer solchen Überprüfung vor der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes absehen zu können, umfasst die ihm zumutbare Sorgfalt jedenfalls die Verpflichtung, vor der Kuvertierung und Postaufgabe des ergänzenden Schriftsatzes und der in Rede stehenden Beschwerdeausfertigungen (hier: 6) zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem Auftrag des VwGH zur Gänze und damit fristgerecht entsprochen werde. Bei Unterlassung dieser dem Vertreter der Partei treffenden Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht seiner Angestellten gegenüber stellt kein Versehen minderen Grades dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070124.X04Im RIS seit
30.12.2005