Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine polizeiliche Abmeldung kann als Beweismittel iSd § 46 AVG in Betracht kommen, doch muss die Behörde zumindest Parteiengehör dazu gewähren und im Fall eines Widerspruches zwischen der polizeilichen An- und Abmeldung der Parteien für eine Klarstellung des Sachverhaltes sorgen; andernfalls ist der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben. (Hinweis auf E vom 13.9.1983, 81/05/0159)
Schlagworte
Beweismittel UrkundenGrundsatz der UnbeschränktheitBegründung BegründungsmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehörBeweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050108.X01Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017