RS Vwgh 1987/9/15 87/07/0012

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Vorgeschichte:2559/79;

Rechtssatz

Ein Bescheid wird mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bedacht, wenn ihm ohne ersichtlichen Grund und entgegen der Anordnung des § 52 AVG das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen zugrunde liegt und nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid kommt.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAmtssachverständiger der Behörde beigegebenVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070012.X03

Im RIS seit

14.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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