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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1;Beachte
Vorgeschichte:2559/79;Rechtssatz
Ein Bescheid wird mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bedacht, wenn ihm ohne ersichtlichen Grund und entgegen der Anordnung des § 52 AVG das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen zugrunde liegt und nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid kommt.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAmtssachverständiger der Behörde beigegebenVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070012.X03Im RIS seit
14.03.2006Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012