RS Vwgh 1987/9/15 87/04/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1987
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §79;

Rechtssatz

Der § 79 GewO 1973 enthält die gesetzliche Ermächtigung der Behörde, für den Fall, dass das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, neue oder andere Auflagen vorzuschreiben um die im § 74 GewO 1973 umschriebenen Interessen hinreichend zu schützen. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs 2 GewO 1973 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 GewO 1973 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen, als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. (Hinweis auf E vom 19.11.1985 85/04/0019)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040089.X02

Im RIS seit

06.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten