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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2;Rechtssatz
Der § 79 GewO 1973 enthält die gesetzliche Ermächtigung der Behörde, für den Fall, dass das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, neue oder andere Auflagen vorzuschreiben um die im § 74 GewO 1973 umschriebenen Interessen hinreichend zu schützen. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs 2 GewO 1973 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 GewO 1973 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen, als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. (Hinweis auf E vom 19.11.1985 85/04/0019)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040089.X02Im RIS seit
06.02.2006