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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs2 litc;Rechtssatz
Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 33 Abs 2 WRG. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle, die sich auf Reinhaltungsvorkehrungen, also auf Maßnahmen, die eine Gewässerverunreinigung verhindern sollen, bezieht, ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr des Eintritts solcher vorzubeugen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070050.X02Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013