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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §340 Abs1;Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 340 Abs 1 GewO 1973 entsteht - unabhängig von der im § 347 Abs 1 GewO 1973 enthaltenen Regelung - durch die Anmeldung der Ausübung eines Gewerbes in Form eines Industriebetriebes eine Gewerbeberechtigung, wobei in Bezug darauf im Falle eines behördlichen Anspruches nach § 347 Abs 1 GewO 1973 der Fertigungsgrund des § 85 Z 12 GewO 1973 der Fertigungsgrund des § 85 Z 12 GewO 1973 erfüllt wird. Bei § 347 GewO 1973 handelt es sich somit in diesem Umfang um eine abschließende Regelung, so dass hier § 340 Abs 7 GewO 1973 nicht zur Anwendung kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040015.X01Im RIS seit
26.01.2006