RS Vwgh 1987/9/15 86/04/0049

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Der Schuldspruch, der Beschuldigte "habe eine Verwaltungsübertretung nach § 326 Z 26" begangen, entspricht schon deshalb den Tatbestandserfordernissen des § 44 a lit b VStG nicht, weil nicht das Gesetzeswerk, dem diese Bestimmung entnommen worden ist, zitiert ist.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040049.X01

Im RIS seit

09.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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