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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wenn eine objektive Messung der Immissionen der genehmigten Anlage nicht erfolgen kann, weil diese Anlage oder deren Einrichtungen ganz oder teilweise nicht mehr bestehen - ohne dass dadurch die Genehmigung im Sinne des § 80 Abs 1 GewO 1973 erloschen ist - so sind die konsensmäßigen Immissionen der zu ändernden Anlage im Wege einer Beweisaufnahme durch den technischen Sachverständigen und unter Heranziehung entsprechender Erfahrungswerte zu ermitteln.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker GewerbetechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040050.X04Im RIS seit
09.05.2005