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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Rechtssatz
Der tatsächlich erzielte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil ist zufolge § 1 Abs 2 GewO 1973 für das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 nicht von Bedeutung, es genügt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040035.X02Im RIS seit
08.09.2005Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010