RS Vwgh 1987/9/15 86/04/0035

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der tatsächlich erzielte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil ist zufolge § 1 Abs 2 GewO 1973 für das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 nicht von Bedeutung, es genügt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040035.X02

Im RIS seit

08.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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