RS Vwgh 1987/9/15 87/04/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Bf im Spruch des angefochtenen Bescheides als GESCHÄFTSFÜHRER der Gesellschaft und SOHIN ALS DAS ZUR VERTRETUNG NACH AUSSEN BERUFENE ORGAN entspricht nicht dem Tatbestandserfordernis des § 44 a lit a VStG, wonach der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - in dem in Ansehung des Tatvorwurfes in Betracht kommenden Geltungsbereich des § 370 Abs 2 GewO 1973 (Hinweis E 29.5.1984, 82/04/0181, VwSlg 11453 A/1984) - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion (handelsrechtlicher oder GEWERBERECHTLICHER Geschäftsführer) verstanden werden muss (Hinweis E 14.10.1983, 83/04/0069, VwSlg 11187 A/1983).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040041.X01

Im RIS seit

15.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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