RS Vwgh 1987/9/15 87/07/0104

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1;

Rechtssatz

Behandelt ein Bescheid (hier Nichtentsprechung eines Antrages auf Zustellung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides) lediglich einen vom Erstbeschwerdeführer (hier: R. KG in Liquidation) gestellten Antrag, der nur ein dem Erstbeschwerdeführer betreffendes Verlangen (nach Bescheidzustellung an ihn) enthält und vermag demnach dieser Bescheid bei der gegebenen Sachlage in Rechte des Zweitbeschwerdeführers (hier: Ing. A. R.) nicht einzugreifen, so ist in einem solchen Fall die Beschwerde, so weit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wird, gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070104.X01

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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