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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §53 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der J in Wien, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. Februar 2006, Zl. BOB - 190/05, betreffend Bauauftrag, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Kleiner Ring 10 in Wien 13. folgende, auf § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien gestützte Aufträge erteilt.
"1. Die an der linken Grundstücksgrenze angrenzend zur Liegenschaft 13., Kleiner Ring 12, errichtete vorschriftswidrige Schwimmhalle ist abzutragen.
2. Der an der linken Grundgrenze angrenzend zur Liegenschaft 13., Kleiner Ring 12, zwischen dem Wohnhaus und der Schwimmhalle errichtete vorschriftswidrige Zubau (Stiegenaufgang/Verbindungsgang) in Massivbauweise im Ausmaß von ca. 1,75 m x 5,70 m und bis zu einer Höhe von ca. 4,20 m ist abzutragen.
3. Die zur Vergrößerung des gartenseitigen Wohnzimmers auf der Terrasse hergestellte gartenseitige Außenmauer ist zu entfernen und ist diese Außenmauer des Wohnzimmers entsprechend dem Konsens vom 11. Februar 1966, Zl. M.Abt. 37/XIII-Kleiner Ring 10-1/65, herzustellen.
4. Die im Bereich des Wohnhauses und der Schwimmhalle an der rechten Grundgrenze zum öffentlichen Gut (Fußweg zur Jenbachgasse) errichtete ca. 11,30 m lange und bis zu 2,61 m hohe vollflächige Einfriedungsmauer ist zu entfernen."
Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:
Zum Auftrag Punkt 1. (Schwimmhalle):
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 3. Juli 1980 sei im Garten des vom Bauauftrag betroffenen Grundstückes der Beschwerdeführerin eine Schwimmhalle im Ausmaß von 7,35 m x 11,90 m und einer Höhe (an der Nordostfront) von 3,30 m an der Vorderseite bzw. 1,70 m an der Rückseite bewilligt worden. An der Nordwestfront weise die bewilligte Schwimmhalle laut dem Konsensplan eine Höhe von 4,50 m auf.
Laut dem konsentierten Plan betrage der Abstand der Schwimmhalle von dem als Bestand ausgewiesenen Wohnhaus 6,70 m. Im Spruch des Bewilligungsbescheides vom 3. Juli 1980 sei der Abstand der Schwimmhalle zum bestehenden Wohngebäude ausdrücklich mit 6,70 m angeführt. Dieser Abstand ergebe sich auch aus dem diesem Bescheid zu Grunde gelegten Konsensplan. Tatsächlich sei die Schwimmhalle in einem Abstand von 5,70 m (bzw. 5,71 m) vom bestehenden Wohnhaus errichtet worden. Die Lage der Schwimmhalle entspreche somit nicht der Baubewilligung vom 3. Juli 1980, vielmehr weiche die tatsächliche Ausführung um nahezu 1 m von der Baubewilligung ab. Entgegen der bewilligten Breite der Schwimmhalle von 7,35 m betrage deren hintere Breite 8,04 m. Auch im vorderen Bereich sei die Breite der Schwimmhalle nahezu 0,50 m größer als bewilligt. Anstelle der an der Vorderseite der Schwimmhalle bewilligten Höhe von 4,50 m sei eine Höhe von 5,73 m, an der Hinterseite anstatt der bewilligten Höhe von 1,70 m eine Höhe von 1,90 m gemessen worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde dazu aus, die festgestellten Abweichungen der errichteten Schwimmhalle hätten ein solches Ausmaß erreicht, dass von einer Übereinstimmung mit dem Konsens nicht mehr gesprochen werden könne; es sei daher von einem "aliud" auszugehen. Jede Baubewilligung werde für ein auch durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden müsse.
Zum Auftrag Punkt 2. (Zubau) stellte die belangte Behörde fest:
An der linken Grundgrenze (d.i. zur Liegenschaft Wien 13., Kleiner Ring 12) sei zwischen dem Wohnhaus und der Schwimmhalle ein ca. 5,70 m langer und ca. 1,75 m breiter und ein bis zu 4,20 m hoher Zubau (Stiegenaufgang/Verbindungsgang) in Massivbauweise errichtet worden. Unter Berücksichtigung der Außenwände ergäbe die im Berufungsverfahren vorgenommene Vermessung eine Breite dieses Zubaues von ca. 1,75 m. Dieser Zubau sei nicht mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Februar 1984 bewilligt worden. Im Konsensplan dieses Bewilligungsbescheides seien nur eine Außenstiege und eine Einfriedungsmauer entlang dieser Außenstiege als Altbestand ausgewiesen. Tatsächlich sei die vorhandene Baulichkeit allseits von Mauern umschlossen und von einer Dachfläche (Deckfläche) abgeschlossen.
Es handle sich um einen bewilligungspflichtigen, jedoch nicht bewilligten Zubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien. Der Zubau sei auch nicht bewilligungsfrei im Sinne des § 62a Abs. 1 Z. 5 Bauordnung für Wien, da diese Bestimmung schon im Hinblick auf die unbestrittene Höhe des Zubaues (bis ca. 4,20 m) keine Anwendung finden könne.
Zum Auftrag Punkt 3. des Bauauftrages (Außenmauer) führte die belangte Behörde aus:
Der dem Baubewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 11. Februar 1966 zu Grunde liegende Konsensplan weise die gartenseitige Außenmauer des Wohnzimmers um 2 m gegenüber der hinteren (gartenseitigen) Außenmauer des Schlafzimmers zurückversetzt aus. Diese bewilligte gartenseitige Außenmauer des Wohnzimmers sei entfernt und eine neue gartenseitige Außenmauer auf der Terrasse errichtet worden; dadurch sei ein Teil der Terrasse in den Wohnraum einbezogen und das Wohnzimmer von 34,80 m2 auf 44,80 m2 vergrößert worden. Diese gegenüber der Baubewilligung vom 11. Februar 1966 auf dem Terrassenbereich versetzte gartenseitige Außenmauer des Wohnzimmers sei auch in dem der Baubewilligung vom 8. Februar 1984 zu Grunde liegenden Einreichplan als Bestand ausgewiesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei jedoch diese bauliche Änderung betreffend die gartenseitige Außenwand des Wohnzimmers mit diesem Bescheid vom 8. Februar 1984 nicht bewilligt worden. Wenngleich mit diesem Baubewilligungsbescheid bauliche Änderungen baubehördlich bewilligt worden seien, beträfen diese nach dem Spruch des Baubewilligungsbescheides lediglich Änderungen der Garagenöffnung in eine Fensteröffnung und eine Umwidmung des Kfz-Einstellraumes in einen Abstellraum. Weiters beziehe sich der Spruch dieses Baubewilligungsbescheides auf bauliche Änderungen hinsichtlich der Öffnung in der Einfriedung. Diese im Spruch beschriebenen baulichen Änderungen würden auch im zu Grunde liegenden Einreichplan farblich dargestellt. Die verfahrensgegenständliche, auf die Terrasse versetzte gartenseitige Außenmauer des Wohnzimmers werde in diesem Einreichplan bloß als Bestand ausgewiesen. Diese als Bestand ausgewiesene gartenseitige Außenmauer des Wohnzimmers sei sohin auch nicht Gegenstand dieser Baubewilligung. Dazu komme, dass in diesem Konsensplan auch nicht dargestellt werde (weder zeichnerisch noch farblich), dass die mit Baubewilligung vom 11. Februar 1966 bewilligte gartenseitige Außenwand des Wohnzimmers entfernt und nunmehr in Richtung Terrasse versetzt neu errichtet werden soll.
Die im Auftrag Punkt 3. erfasste, gegenüber der Baubewilligung vom 11. Februar 1966 versetzte gartenseitige Außenwand des Wohnzimmers sei daher mit dem Baubewilligungsbescheid vom 8. Februar 1984 baubehördlich nicht bewilligt worden. Die für diese bauliche Änderung im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien erforderliche Baubewilligung sei sohin bisher nicht erwirkt worden.
Zum Auftrag Punkt 4. des Bauauftrages (Einfriedungsmauer) führte die belangte Behörde aus:
Im Bereich des Wohnhauses und der Schwimmhalle sei an der rechten Grundstücksgrenze der gegenständlichen Liegenschaft zum öffentlichen Gut (Fußweg zur Jenbachgasse) eine ca. 11 m lange und bis zu 2,60 m hohe Einfriedungsmauer errichtet worden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lasse sich dem der Berufung beigelegten Einreichplan vom April 1987 entnehmen, dass in einer Länge von 11,30 m eine vollflächige Einfriedungsmauer bis zu einer Höhe von 2,45 m einschließlich einer Rundbogenöffnung geplant gewesen sei. Bezüglich dieses Einreichplanes sei jedoch eine Baubewilligung nicht erwirkt worden. Auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einreichplan weise keinen amtlichen Sichtvermerkt auf. Für die vollflächige Einfriedungsmauer, die gemäß § 60 Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien zweifelsfrei der Baubewilligungspflicht unterliege und auch gegenüber dem Einreichplan vom April 1987 höher ausgeführt sei, liege somit keine Baubewilligung vor.
Die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages sei auch dann zulässig, wenn die Baulichkeit jahrelang unbeanstandet existiert habe. Selbst aus der Benützungsbewilligung könne kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Konsens widersprechenden Zustandes abgeleitet werden, da eine solche Bewilligung den Konsens nicht ersetzen könne. Eine wirtschaftliche Abwägung bei Erlassung eines Beseitigungsauftrages im Sinne des § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien sei nicht vorgesehen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sei mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorzugehen; der Behörde käme diesbezüglich kein Ermessen zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf Nichterteilung eines Bauauftrages verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte die hier zu beurteilenden Aufträge auf § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (in der Folge: BO).
Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Gebäude und baulichen Ziergegenstände in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein."
Zu Spruchpunkt 1. (Schwimmhalle) führt die Beschwerdeführerin aus, dass Anhaltspunkt für die Errichtung der Schwimmhalle das bereits bestehende Schwimmbecken gewesen sei. Dies habe in seiner Lage nicht verändert werden sollen. Die Beschwerdeführerin habe daher im Bauauftragsverfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass im Baubewilligungsbescheid möglicherweise ein Schreibfehler enthalten sei, wenn darin von einem Abstand von 6,70 m oder 4,40 m der Schwimmhalle vom Haus ausgegangen werde. Ein solcher Abstand sei nie beantragt worden, sondern lediglich ein Überbau über das bereits seit 1969 bestehende und bewilligte Schwimmbecken. Es könne daher nicht von einem "aliud" ausgegangen werden. In den Plänen würden generell Rohbaumaße angegeben; in der tatsächlichen Ausführung kämen aber der Verputz und andere Beschichtungen hinzu, weshalb es jedenfalls zu Abweichungen in den Maßen kommen müsse.
Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufzuzeigen. Im Spruch des die Errichtung der Schwimmhalle gemäß § 71 BO bewilligenden Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 3. Juli 1980 wird die Lage der Schwimmhalle ausdrücklich mit "6,70 m vom Bestand entfernt" festgelegt. Der von der belangten Behörde beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar begründet dargelegt, dass dieser im Spruch des Bewilligungsbescheides angeordnete Abstand mit den im Konsensplan enthaltenen Entfernungsangaben in Übereinstimmung gebracht werden kann. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die Schwimmhalle entgegen der Baubewilligung tatsächlich um ca. 1 m Richtung Süden verschoben errichtet worden ist. Hinzu kommt, dass die Schwimmhalle tatsächlich rd. einen halben Meter breiter als bewilligt errichtet worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass für jedes Verrücken des Vorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden muss (siehe beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1438, und vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072). Wohl wurde auch eingeräumt, dass Einzelfälle denkbar sind, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines rechtlichen "aliud" auszugehen sei. Dies kann jedoch bei einer konsenswidrigen Verschiebung und Vergrößerung in den festgestellten Ausmaßen einer nach § 71 BO bewilligten Schwimmhalle der hier zu beurteilenden Art nicht mehr gesagt werden. Daran vermag auch die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 21. August 1981 erteilte Benützungsbewilligung nichts zu ändern. Für die Benützung bewilligter Bauvorhaben war im Geltungsbereich des § 128 BO in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 42/1996 eine Benützungsbewilligung erforderlich. Gemäß § 128 Abs. 4 BO war die Benützungsbewilligung zu erteilen, wenn das Gebäude, die bauliche Anlage beziehungsweise der Gebäudeteil keine augenscheinlichen Konsenswidrigkeiten zeigt und keine augenscheinlichen Mängel, die die sichere Benützbarkeit verhindern, aufweist. Aus ihr ergibt sich grundsätzlich nur, dass die Voraussetzungen für die Benützung der bewilligten Baulichkeiten gegeben sind. Eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des Bauwerkes bildet, kann den Baukonsens nicht abändern oder ersetzen. Eine Abänderung des Baubewilligungsbescheides durch den Benützungsbewilligungsbescheid ist nur dann denkbar, wenn die Benützungsbewilligung auch Elemente einer Baubewilligung enthält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2004/05/0104). Der obgenannte Benützungsbewilligungsbescheid bietet dafür keinen Anhaltspunkt.
Zu Spruchpunkt 2. führt die Beschwerdeführerin aus, dass die einzige Abweichung des Zubaues zur Baubewilligung darin liege, dass im Innenhof der Liegenschaft eine massive Mauer errichtet worden sei, um einen besseren Schutz vor Witterung zu erreichen. Sowohl die Mauer des Zubaues an der linken Grundstücksgrenze als auch die Stiege in der Schwimmhalle und die Überdachung seien baubehördlich bewilligt und entsprechend der Bewilligung errichtet worden. Zwingende Interessen für einen Abbruch dieser Mauer lägen nicht vor. Ein Abbruch des gesamten Zubaues sei nicht rechtmäßig, weil sowohl die Überdachung als auch drei Begrenzungen des Zubaues bewilligt worden seien. Lediglich eine vierte Mauer sei nicht bewilligt worden. Warum der gesamte Zubau abgetragen werden müsse, sei nicht ersichtlich und gesetzlich auch nicht gedeckt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid hiezu zutreffend unter Hinweis auf die "Nachträgliche Bewilligung für bauliche Änderungen" mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 8. Februar 1984 ausgeführt, dass nur eine Außenstiege zur Schwimmhalle und eine Einfriedungsmauer entlang dieser Außenstiege an der westlichen Grundstücksgrenze konsentiert sind. Die vom Bauauftrag betroffene bauliche Anlage ist hingegen allseits von Mauern umschlossen und abgedeckt. Die belangte Behörde hat diese Baulichkeit insbesondere auch im Hinblick auf deren Höhe zutreffend als bewilligungspflichtigen Zubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO qualifiziert, der auf Grund der fehlenden Baubewilligung gemäß § 129 Abs. 10 BO zu entfernen ist. Auf Grund des erteilten Auftrages hat die Beschwerdeführerin den Zubau in der bestehenden, nicht bewilligten Ausführung zu entfernen. Sie ist dadurch nicht gehindert, im Rahmen der Ausführung der hiefür erforderlichen Abbrucharbeiten die konsentierten Baulichkeiten (Stiege, Außenwand) in der bewilligten Form herzustellen.
Zu Spruchpunkt 3. wird in der Beschwerde ausgeführt, dass auch bezüglich dieser Außenmauer das gleiche Problem wie beim Abstand der Schwimmhalle vom Haus bestünde; offensichtlich sei hier ebenfalls ein Schreibfehler im Plan passiert, der einen falschen Abstand zwischen Hausaußenmauer und Schwimmbad aufweise. Die Planmaße seien falsch, weil das Schwimmbecken nicht verändert worden sei. Die Außenmauer sei eben an der Stelle bewilligt, an der sie letztlich auch errichtet worden sei. Widersprüchlich sei der Bescheid, weil er im Spruchpunkt 2. den Abbruch des gesamten Zubaues auftrage, im Spruchpunkt 3. hingegen nur die Außenmauer versetzt werden soll. Weiters habe die Behörde nicht von sich aus nachgeprüft, ob nicht doch eine Bewilligung für diese Mauer vorliege.
Die belangte Behörde ist ausgehend von den Ermittlungsergebnissen eines mängelfreien Bauauftragsverfahrens in rechtlich unbedenklicher Weise zum Schluss gekommen, dass die nordwestliche Außenwand des Wohngebäudes nicht baubehördlich bewilligt ist. Mit dieser gegenüber der Baubewilligung auf den Terrassenbereich versetzten gartenseitigen Außenmauer wurde das Wohnzimmer ohne die erforderliche Baubewilligung vergrößert. Die Ausmaße der Entfernung der Schwimmhalle sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, diese Mauer sei konsentiert, fehlt jedweder Anhaltspunkt. Auch dieser Bauauftrag, der dem Bestimmtheitsgebot des § 60 AVG entspricht, wurde in Übereinstimmung mit der Rechtslage erteilt.
Auch bezüglich Spruchpunkt 4. rügt die Beschwerdeführerin, dass die Behörde nicht festgestellt habe, ob eine Bewilligung vorliege. Jedenfalls sei aber von einem vermuteten Konsens auszugehen, weil ein seit langem bestehender Bauzustand bestehe.
Aus den Verwaltungsakten lässt sich ein Konsens für die Einfriedung nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin hat einen Nachweis für einen Konsens dieser baulichen Anlage ebenfalls nicht erbringen können. Die Annahme eines vermuteten Konsenses kommt hier nicht in Betracht, weil die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Platz greifen kann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes ist nur dann zu vermuten, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0031). Diese Voraussetzungen scheiden im Beschwerdefall schon deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin, wie die Vorlage des nicht bewilligten Planes vom April 1987 zeigt, selbst davon ausgehen musste, dass für die errichtete Einfriedung keine baubehördliche Bewilligung vorliegt.
Die von der Beschwerdeführerin behauptete Befangenheit des Sachverständigen liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Sachverständige hat keineswegs den angefochtenen Bescheid erlassen. Die Tatsache allein, dass ein Amtssachverständiger sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren zur Beurteilung bautechnischer Fragen herangezogen worden ist, vermag sachliche Bedenken gegen den Bescheid der Berufungsbehörde nicht zu erwecken, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen und vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet worden ist, dass bei der Tätigkeit dieses Sachverständigen unsachliche Motive eine Rolle gespielt hätten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/05/0116).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 333/2003.
Wien, am 4. März 2008
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050116.X00Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008