RS Vwgh 1987/9/15 87/07/0104

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §62;
AVG §8;
VwGG §35 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Ist eine Partei unbestrittenermaßen an einem Grundstück, das von einer wasserrechtlichen Bewilligung (hier: zur Errichtung, den Bestand und die Instandhaltung einer Rad- und Fußwegbrücke) berührt würde, nicht berechtigt und war sie dies bereits zur Zeit der der Bewilligung vorausgegangenen wasserrechtlichen Verhandlung nicht, dann ist in einem solchen Fall eine verwaltungsbehördliche Feststellung, der Partei mangle in Bezug auf das bewilligte Vorhaben die Parteistellung (§ 102 WRG), nicht rechtswidrig, woraus sich das Fehlen eines Anspruches auf Zustellung des in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ergibt (§ 8, § 62 WRG). Dabei ist unerheblich, dass von der Behörde tatsächlich die Partei und nicht ihr Rechtsnachfolger in den nach ihrer Ansicht rechtsbedeutsamen Rechten zur wasserrechtlichen Verhandlung geladen gewesen ist.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070104.X02

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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