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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62;Rechtssatz
Ist eine Partei unbestrittenermaßen an einem Grundstück, das von einer wasserrechtlichen Bewilligung (hier: zur Errichtung, den Bestand und die Instandhaltung einer Rad- und Fußwegbrücke) berührt würde, nicht berechtigt und war sie dies bereits zur Zeit der der Bewilligung vorausgegangenen wasserrechtlichen Verhandlung nicht, dann ist in einem solchen Fall eine verwaltungsbehördliche Feststellung, der Partei mangle in Bezug auf das bewilligte Vorhaben die Parteistellung (§ 102 WRG), nicht rechtswidrig, woraus sich das Fehlen eines Anspruches auf Zustellung des in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ergibt (§ 8, § 62 WRG). Dabei ist unerheblich, dass von der Behörde tatsächlich die Partei und nicht ihr Rechtsnachfolger in den nach ihrer Ansicht rechtsbedeutsamen Rechten zur wasserrechtlichen Verhandlung geladen gewesen ist.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070104.X02Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013