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Baurecht - WienNorm
ABGB §1104Rechtssatz
Die in der zivilrechtlichen Judikatur vertretene Auffassung, bereits mit der Rechtskraft eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages gehe ein Gebäude rechtlich unter, kann nicht geteilt werden, weil es dem Hauseigentümer in einem solchen Fall noch immer freisteht, nach Einholung einer entsprechenden Baubewilligung dem Abbruchsauftrag durch Sanierung des Gebäudes zu entgehen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050198.X05Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020