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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §3 Abs2;Rechtssatz
Eine gesonderte "Beschreibung der Bonität" (ein Bonitätsvergleich) ist zur gesetzmäßigen Ermittlung des ortüblichen Verkehrswertes im Sinne des § 20 Abs 1 und 2 NÖ FLG nicht erforderlich. Denn es ist davon auszugehen, dass bei den von der Behörde in ihr diesbezügliches Ermittlungsverfahren einbezogenen Grundstücksverkäufen von den jeweiligen Vertragsparteien auch auf die Lage und die Beschaffenheit, somit auf die Bonität entsprechend Bedacht genommen wird mit der Folge, dass dieser Faktor in den Kaufpreisen seinen Niederschlag findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070089.X05Im RIS seit
31.08.2005Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015