RS Vwgh 1987/9/15 87/04/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Bestehen Zweifel über den wahren Inhalt eines Schreibens der Behörde, das, nicht als Bescheid bezeichnet, lediglich einen Hinweis auf Übermittlung einer Abschrift und eine EINLADUNG an die Partei enthält, DIE IM GUTACHTEN DES TECHNISCHEN AMTSSACHVERSTÄNDIGEN FESTGELEGTEN AUFLAGEN EINZUHALTEN, so ist diese verpflichtet, sich bei der Behörde Kenntnis darüber zu verschaffen (Hinweis E 16.12.1986 86/04/0091), ob in dem Schreiben ein Genehmigungsbescheid zu erblicken ist.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040026.X02

Im RIS seit

15.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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