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Baurecht - WienNorm
AVG §56Beachte
Siehe:82/17/0068 E 11.03.1983 VwSlg 5767 F/1983Rechtssatz
Weder die Bauordnung für Wien noch das AVG kennen eine Regelung des Inhaltes, daß im Falle einer Entscheidung durch eine Kollegialbehörde der Vorsitzende der Kollegialbehörde den Bescheid auszufertigen hat.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050198.X01Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020