RS Vwgh 1987/9/15 87/05/0100

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf die Handhabung des Ermessens nach § 68 Abs 7 AVG (hier: Antrag auf Erstreckung der in einem baupolizeilichen Auftrag festgesetzten Erfüllungsfrist) steht niemandem ein Rechtsanspruch zu.

Schlagworte

Beweiswürdigung Ermessen Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050100.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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