RS Vwgh 1987/9/15 86/04/0049

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §67;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0010 E VS 15. Juni 1987 VwSlg 12489 A/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat im Verwaltungsstrafverfahren auch dann, wenn in einer wegen Schuld erhobenen Berufung Ausführungen zur Höhe der verhängten Strafe fehlen, die Strafbemessung zu überprüfen und allenfalls die Strafe neu festzusetzen. Teilt sie die diesbezüglich angestellten Erwägungen der Erstbehörde, ist sie nicht zu einer neuerlichen Darlegung der für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen verhalten. Fehlen in einem solchen Fall Ausführungen zur Strafbemessung in der Begründung des Berufungsbescheides, so kann dies nur dahin verstanden werden, dass sich die Berufungsbehörde den diesbezüglichen Erwägungen der Erstbehörde anschließt.

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Inhalt der Berufungsentscheidung Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040049.X02

Im RIS seit

09.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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