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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:89/07/0130 E 26. September 1989;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit welchem einer Partei gem § 138 Abs 1 WRG aufgetragen wird, vorhandene Wassertümpel mit Material "bis 0,5 m über höchstem Grundwasserstand" aufzufüllen, ohne dabei im Spruch die Grundwasserspiegellage exakt anzugeben, ist mangels Bestimmtheit des Spruches mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Wird ohne eine solche möglichst exakte Angabe der Grundwasserspiegellage in einer für die Erfüllung des die Partei erteilten Auftrages bzw. für ein allfälliges Vollstreckungsverfahren untragbarerweise offen bleibt, bis zu welcher Höhe und mit welchem Materialaufwand die Partei tatsächlich die vorhandenen Wassertümpel aufzufüllen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070057.X04Im RIS seit
14.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012