RS Vwgh 1987/9/15 87/07/0057

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:89/07/0130 E 26. September 1989;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit welchem einer Partei gem § 138 Abs 1 WRG aufgetragen wird, vorhandene Wassertümpel mit Material "bis 0,5 m über höchstem Grundwasserstand" aufzufüllen, ohne dabei im Spruch die Grundwasserspiegellage exakt anzugeben, ist mangels Bestimmtheit des Spruches mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Wird ohne eine solche möglichst exakte Angabe der Grundwasserspiegellage in einer für die Erfüllung des die Partei erteilten Auftrages bzw. für ein allfälliges Vollstreckungsverfahren untragbarerweise offen bleibt, bis zu welcher Höhe und mit welchem Materialaufwand die Partei tatsächlich die vorhandenen Wassertümpel aufzufüllen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070057.X04

Im RIS seit

14.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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