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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Für die Verfolgbarkeit eines Beschuldigten ist innerhalb der Verjährungsfrist der Vorhalt des Tuns oder Unterlassens, nicht aber deren rechtliche Qualifikation maßgebend. Für die Verjährung ist es daher ohne Belang, wenn die Berufungsbehörde den gleichen Sachverhalt einer anderen gesetzlichen Bestimmung unterstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070089.X03Im RIS seit
15.09.1987Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013