RS Vwgh 1987/9/15 87/07/0089

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §31 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Für die Verfolgbarkeit eines Beschuldigten ist innerhalb der Verjährungsfrist der Vorhalt des Tuns oder Unterlassens, nicht aber deren rechtliche Qualifikation maßgebend. Für die Verjährung ist es daher ohne Belang, wenn die Berufungsbehörde den gleichen Sachverhalt einer anderen gesetzlichen Bestimmung unterstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070089.X03

Im RIS seit

15.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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