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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs2 litc;Rechtssatz
Wurde eine auf § 32 Abs 2 lit c WRG gestützte wasserrechtliche Bewilligung (hier: zur fischereilichen und Badezwecken dienenden Nutzung eines durch Nassbaggerung entstandenen Teiches), sohin innerhalb der durch die Auflage des Bewilligungsbescheides gesetzten Grenzen die Berechtigung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern erteilt und besteht in der Folge der unveränderten Belassung der ursprünglich erteilten Vorschreibungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nach fachmännischer Voraussicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, dann ist die Behörde in einem solchen Fall berechtigt, diese Vorschreibungen gestützt auf § 33 Abs 2 lit c WRG dem Erfordernis (in zumutbarem Umfang) anzupassen (hier: u.a. durch Untersagung jeder Art der Fischfütterung, die Verwendung von Düngemitteln, keine Pestizide im Bereich der Teichböschungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070050.X03Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013