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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Wird mit dem Bescheid der Berufungsbehörde einerseits der erstinstanzliche Bescheid teilweise behoben, andererseits die Berufung im übrigen abgewiesen, dann kann in einem solchen Fall in Ansehung der (teilweisen) Bescheidbehebung gem § 66 Abs 2 AVG eine Rechtsverletzung in einer rechtswidrigen Anwendung dieser Gesetzesstelle, also darin gelegen sein, dass (insoweit) zu Unrecht eine (bloß) kassatorische Entscheidung getroffen wurde (hier: wasserrechtliche Bewilligung).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070012.X01Im RIS seit
13.07.2005