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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da die Frage, ob einer bestimmten Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, allein nach der bestehenden Rechtslage zu beurteilen ist, kann ein Nachbar weder durch ein Vorgehen der Gemeindebehörde noch durch eine Rechtsmittelbelehrung eine Parteistellung erlangen. (hier: entschied die Gemeindebehörde I. Instanz formell über das Anbringen des Nachbarn in Form einer Abweisung und die Gemeindebehörde II. Instanz gab der Berufung mit der Rechtsmittelbelehrung, nämlich, dass dem Nachbarn das Recht auf Vorstellung zustehe, keine Folge).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050132.X02Im RIS seit
06.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009