RS Vwgh 1987/9/15 87/05/0132

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
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L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Da die Frage, ob einer bestimmten Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, allein nach der bestehenden Rechtslage zu beurteilen ist, kann ein Nachbar weder durch ein Vorgehen der Gemeindebehörde noch durch eine Rechtsmittelbelehrung eine Parteistellung erlangen. (hier: entschied die Gemeindebehörde I. Instanz formell über das Anbringen des Nachbarn in Form einer Abweisung und die Gemeindebehörde II. Instanz gab der Berufung mit der Rechtsmittelbelehrung, nämlich, dass dem Nachbarn das Recht auf Vorstellung zustehe, keine Folge).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050132.X02

Im RIS seit

06.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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