RS Vwgh 1987/9/15 87/05/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
WFG 1984 §33;
WFG 1984 §34;

Rechtssatz

Für die Zahl der "im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen" im Sinne des WohnbauförderungsG kommt es nicht auf die polizeiliche An- oder Abmeldung an, sondern auf das tatsächliche gemeinsame Wohnen und Wirtschaften, wofür die Meldung höchstens Indiz ist. (Hinweis auf E vom 13.9.1983, 81/05/0159).

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisBeweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050108.X02

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten