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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Für die Zahl der "im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen" im Sinne des WohnbauförderungsG kommt es nicht auf die polizeiliche An- oder Abmeldung an, sondern auf das tatsächliche gemeinsame Wohnen und Wirtschaften, wofür die Meldung höchstens Indiz ist. (Hinweis auf E vom 13.9.1983, 81/05/0159).
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisBeweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050108.X02Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017