RS Vwgh 1987/9/15 87/04/0089

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §79 Abs1;

Rechtssatz

Eine Auflage iSd § 77 Abs 1 GewO 1973 stellt keinen der Regelung des § 59 Abs 2 AVG 1950 unterliegenden Anspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes dar. Demgemäss ist auch bei der Vorschreibung von Auflagen auf Grund des § 79 leg cit für eine Fristsetzung nach § 59 Abs 2 AVG 1950 kein Raum. (Hinweis auf E vom 20.3.1981, 0938/80)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040089.X01

Im RIS seit

06.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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