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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Rechtssatz
Eine Auflage iSd § 77 Abs 1 GewO 1973 stellt keinen der Regelung des § 59 Abs 2 AVG 1950 unterliegenden Anspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes dar. Demgemäss ist auch bei der Vorschreibung von Auflagen auf Grund des § 79 leg cit für eine Fristsetzung nach § 59 Abs 2 AVG 1950 kein Raum. (Hinweis auf E vom 20.3.1981, 0938/80)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040089.X01Im RIS seit
06.02.2006