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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die Bedeutung der Bestimmung des § 33 Abs 2 WRG liegt darin, dass sie die Behörde ermächtigt, unabhängig von der Rechtskraft von Bescheiden (hier: Bewilligung zur fischereilichen und Badezwecken dienenden Nutzung eines durch Nassbaggerung entstandenen Teiches) zusätzliche Vorkehrungen zur Reinhaltung der Gewässer anzuordnen (hier: u. a. durch Untersagung jeder Art der Fischfütterung, der Verwendung von Düngemitteln, sowie Pestiziden im Bereich der Teichböschungen). Deshalb ist es rechtlich zulässig, derartige Anordnungen ausschließlich auf § 33 Abs 2 WRG und nicht auf § 68 Abs 2 AVG zu gründen (Hinweis auf E 3.10.1979, 1568/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070050.X04Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013