RS Vwgh 1987/9/15 87/07/0050

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §33 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;

Rechtssatz

Die Bedeutung der Bestimmung des § 33 Abs 2 WRG liegt darin, dass sie die Behörde ermächtigt, unabhängig von der Rechtskraft von Bescheiden (hier: Bewilligung zur fischereilichen und Badezwecken dienenden Nutzung eines durch Nassbaggerung entstandenen Teiches) zusätzliche Vorkehrungen zur Reinhaltung der Gewässer anzuordnen (hier: u. a. durch Untersagung jeder Art der Fischfütterung, der Verwendung von Düngemitteln, sowie Pestiziden im Bereich der Teichböschungen). Deshalb ist es rechtlich zulässig, derartige Anordnungen ausschließlich auf § 33 Abs 2 WRG und nicht auf § 68 Abs 2 AVG zu gründen (Hinweis auf E 3.10.1979, 1568/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070050.X04

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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