Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §57 Abs2;Rechtssatz
Da nach Art 119 a Abs 5 B-VG das Verfahren, das eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgende Angelegenheit zum Gegenstand hat, nach Aufhebung des Bescheides des obersten Gemeindeorganes und der damit verbundenen Zurückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde wieder in das Stadium vor der Erlassung des durch Vorstellung angefochtenen und von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehobenen Bescheides tritt, ist wiederum das zur obersten Entscheidung berufene Gemeindeorgan zur Fällung einer neuerlichen Entscheidung zuständig. In Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei ist das der Gemeinderat. Stellt nun eine Partei des Verwaltungsverfahrens den Antrag an den Gemeinderat auf Übergang der Zuständigkeit an den Gemeinderat, so geht ein solcher Devolutionsantrag schon deshalb ins Leere, weil der Gemeinderat ohnedies die zuständige Behörde ist. Weist der Gemeinderat den Devolutionsantrag mit der Begründung ab, das Verschulden an der Verfahrensverzögerung sei nicht bei der Behörde, sondern bei der Partei, die den Devolutionsantrag gestellt hat, gelegen - statt ihn, wie richtig, als unzuständig zurückzuweisen - dann können dadurch Rechte dieser Partei nicht verletzt werden, weil sie dadurch nicht in einem weiteren Verfahrensstadium in ihren Rechten geschmälert worden ist.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Besondere Rechtsgebiete Baurecht Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und StraßenwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050059.X01Im RIS seit
03.03.2006