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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs2;Rechtssatz
Vor Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Erweiterung einer Betriebsanlage sind einerseits die Immissionen des nach dem früheren Konsens betriebenen Anlage wie auch andererseits jene Immissionen, die von der erweiterten Betriebsanlage ausgehen bzw zu erwarten sind, durch Messungen festzustellen (Hinweis E 26.6.1978, 1354/73), wobei auch die bei den Nachbarn nach den bestehenden tatsächlichen örtlichen Verhältnissen gegebenen sonstigen Immissionen jedweder Art zu berücksichtigen sind (Hinweis E VS 12.6.1981, 425/79, VwSlg 10482 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040050.X03Im RIS seit
09.05.2005