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Baurecht - OÖNorm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Einem Bauwerber wird durch eine rechtskräftige Baubewilligung lediglich in öffentlich rechtlicher Hinsicht das Recht eingeräumt, ein bestimmtes Bauvorhaben zu verwirklichen. Da nur das Eigentum und das aus diesem Eigentumsrecht abgeleitete Baurecht die Parteistellung als Nachbar im Baubewilligungsverfahren verschafft, erlangt ein Bauwerber durch eine rechtskräftige Baubewilligung keine vom Grundeigentum und davon abgeleiteten Baurecht losgelöste Parteistellung.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050115.X01Im RIS seit
18.02.2021Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021