RS Vwgh 1987/9/15 86/05/0115

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

Baurecht - OÖ
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
AVG §8
BauO OÖ 1976 §46 Abs1
BauRallg

Rechtssatz

Einem Bauwerber wird durch eine rechtskräftige Baubewilligung lediglich in öffentlich rechtlicher Hinsicht das Recht eingeräumt, ein bestimmtes Bauvorhaben zu verwirklichen. Da nur das Eigentum und das aus diesem Eigentumsrecht abgeleitete Baurecht die Parteistellung als Nachbar im Baubewilligungsverfahren verschafft, erlangt ein Bauwerber durch eine rechtskräftige Baubewilligung keine vom Grundeigentum und davon abgeleiteten Baurecht losgelöste Parteistellung.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050115.X01

Im RIS seit

18.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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