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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei Vorliegen inhaltlich übereinstimmender schlüssiger Amtssachverständigengutachten, denen nicht auf sachverständiger Basis entgegengetreten wird, ist die Behörde nicht verpflichtet, ergänzende Gutachten einzuholen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger GutachtenBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070050.X06Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013