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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Einem übergangenen Nachbarn steht kein Recht auf Durchführung einer neuen Bauverhandlung zu (Hinweis E 25.1.1983, 82/05/0124, E 20.9.1983, 83/05/0054). Eine durch die nicht rechtzeitige Ladung eingetretene Verletzung prozessualer Rechte wird durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung saniert, weil der übergangene Nachbar Gelegenheit hat, in der Berufung seine auf materiell-rechtlichen Vorschriften gegründeten Einwendungen zu erheben (Hinweis E 30.9.1985, 338/56).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Übergangene ParteiRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht Nachbar übergangenerParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985050103.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009