RS Vwgh 1987/9/15 85/07/0089

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §7 Abs3;
AVG §8;
FlVfGG §3 Abs2;
FlVfGG §4 Abs3;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §20 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Erhebt eine Partei gegen einen Bescheid der Agrarbehörde 1.Intanz (hier: betreffend einen Antrag auf Neufestsetzung des Ausgleichsfaktors für Geldausgleiche im Sinne des § 20 Abs 2 NÖ FLG), keine Berufung, so ist sie gegen den den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden (und diesen somit nicht zu ihrem Nachteil ändernden) Bescheid des Landesagrarsenates, der infolge Berufung einer anderen Partei erlassen wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht beschwerdelegitimiert (Hinweis E 24.5.1966, 1146/64, VwSlg 6929 A/1966).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070089.X01

Im RIS seit

31.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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