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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §7 Abs3;Rechtssatz
Erhebt eine Partei gegen einen Bescheid der Agrarbehörde 1.Intanz (hier: betreffend einen Antrag auf Neufestsetzung des Ausgleichsfaktors für Geldausgleiche im Sinne des § 20 Abs 2 NÖ FLG), keine Berufung, so ist sie gegen den den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden (und diesen somit nicht zu ihrem Nachteil ändernden) Bescheid des Landesagrarsenates, der infolge Berufung einer anderen Partei erlassen wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht beschwerdelegitimiert (Hinweis E 24.5.1966, 1146/64, VwSlg 6929 A/1966).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070089.X01Im RIS seit
31.08.2005Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015