RS Vwgh 1987/9/16 87/03/0111

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Erstinstanz lediglich Berufung hinsichtlich der Strafbemessung erhoben, so ist der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen, weshalb er diesbezüglich zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt ist. Die Beschwerde ist (hins dieses Teiles) zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030111.X01

Im RIS seit

16.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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